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Tierschutzgesetz

Tierschutzgesetz (TierschG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530


1. Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, insbesondere warmblütigen
Tieren, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche an sinnesphysiologisch niedriger
entwickelten Tieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen. Versuche an Tieren, die
aus der Natur entnommen worden sind, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche
an anderen Tieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen.
2. Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere verwendet werden, als für den verfolgten
Zweck erforderlich ist.
3. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße zugefügt werden,
als es für den verfolgten Zweck unerlässlich ist; insbesondere dürfen sie nicht aus
Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zugefügt werden.
4. Versuche an Wirbeltieren dürfen vorbehaltlich des Satzes 4 nur unter Betäubung
vorgenommen werden. Die Betäubung darf nur von einer Person, die die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erfüllt, oder unter ihrer Aufsicht
vorgenommen werden. Ist bei einem betäubten Wirbeltier damit zu rechnen, dass mit
Abklingen der Betäubung erhebliche Schmerzen auftreten, so muss das Tier rechtzeitig
mit schmerzlindernden Mitteln behandelt werden, es sei denn, dass dies mit dem Zweck
des Tierversuchs nicht vereinbar ist. An einem nicht betäubten Wirbeltier darf
a) kein Eingriff vorgenommen werden, der zu schweren Verletzungen führt,
b) ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der mit dem Eingriff verbundene
Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung
des Befindens des Versuchstieres oder der Zweck des Tierversuchs eine Betäubung
ausschließt. An einem nicht betäubten Wirbeltier darf nur einmal ein erheblich
schmerzhafter Eingriff oder eine erheblich schmerzhafte Behandlung durchgeführt
werden, es sei denn, dass der Zweck des Tierversuchs anders nicht erreicht werden
kann. Bei einem nicht betäubten Wirbeltier dürfen keine Mittel angewandt werden,
durch die die Äußerung von Schmerzen verhindert oder eingeschränkt wird.
5. Wird bei einem Wirbeltier ein schwerer operativer Eingriff vorgenommen oder ist das Tier
in einem mit erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder mit
erheblichen Schäden verbundenen Tierversuch verwendet worden, so darf es nicht für ein
weiteres Versuchsvorhaben verwendet werden, es sei denn, sein allgemeiner
Gesundheitszustand und sein Wohlbefinden sind vollständig wiederhergestellt und der
weitere Tierversuch
a) ist nicht mit Leiden oder Schäden und nur mit unerheblichen Schmerzen verbunden
oder
b) wird unter Betäubung vorgenommen und das Tier wird unter dieser Betäubung
getötet.
6. Bei Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen Dosis oder tödlichen Konzentration eines
Stoffes ist das Tier schmerzlos zu töten, sobald erkennbar ist, dass es infolge der Wirkung
des Stoffes stirbt.
7. Wirbeltiere, mit Ausnahme der Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner,
Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische, dürfen für Tierversuche nur verwendet werden,
wenn sie für einen solchen Zweck gezüchtet worden sind. Die zuständige Behörde kann,
soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, Ausnahmen hiervon zulassen, wenn für
Versuchszwecke gezüchtete Tiere der betreffenden Art nicht zur Verfügung stehen oder
der Zweck des Tierversuchs die Verwendung von Tieren anderer Herkunft erforderlich macht.
8. Nach Abschluss eines Tierversuchs ist jeder verwendete und überlebende Affe, Halbaffe,
Einhufer, Paarhufer, Hund, Hamster sowie jede verwendete und überlebende Katze und
jedes verwendete und überlebende Kaninchen und Meerschweinchen unverzüglich einem
Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen. Kann das Tier nach dem Urteil des Tierarztes nur
unter Schmerzen oder Leiden weiterleben, so muss es unverzüglich schmerzlos getötet
werden. Andere als in Satz 1 bezeichnete Tiere sind gleichfalls unverzüglich schmerzlos
zu töten, wenn dies nach dem Urteil der Person, die den Tierversuch durchgeführt hat,
erforderlich ist. Soll ein Tier am Ende eines Tierversuchs am Leben erhalten werden, so
muss es seinem Gesundheitszustand entsprechend gepflegt und dabei von einem Tierarzt
oder einer anderen befähigten Person beobachtet und erforderlichenfalls medizinisch
versorgt werden.
(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter des
Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter verantwortlich. Das Gleiche gilt für die Erfüllung
von
Auflagen, die mit einer Genehmigung nach § 8 verbunden sind.
§ 9a
Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen müssen für
jedes
Versuchsvorhaben den mit ihm verfolgten Zweck, insbesondere die Gründe für nach § 9 Abs.
2 Nr. 1
erlaubte Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, sowie die Zahl und
Bezeichnung
der verwendeten Tiere und die Art und Ausführung der Versuche angeben. Werden
Wirbeltiere
verwendet, so ist auch ihre Herkunft einschließlich des Namens und der Anschrift des
Vorbesitzers
anzugeben; bei Hunden und Katzen sind zusätzlich Geschlecht und Rasse sowie Art und
Zeichnung des
Fells und eine an dem Tier vorgenommene Kennzeichnung anzugeben. Die Aufzeichnungen
sind von den
Personen, die die Versuche durchgeführt haben, und von dem Leiter des Versuchsvorhabens
zu
unterzeichnen; der Unterschrift bedarf es nicht, wenn die Aufzeichnungen mit Hilfe
automatischer
Einrichtungen erstellt werden. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang nach Abschluss des
Versuchsvorhabens aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur
Einsichtnahme
vorzulegen.
Sechster Abschnitt
Eingriffe und Behandlungen
zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung
§ 10
(1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Tieren, die mit
Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden
1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder einem
Krankenhaus oder
2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heilhilfsberufe oder
naturwissenschaftliche Hilfsberufe.
Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck nicht auf andere Weise, insbesondere
durch filmische Darstellungen, erreicht werden kann. Der zuständigen Behörde ist auf

Verlangen zu begründen, warum der Zweck der Eingriffe oder Behandlungen nicht auf andere
Weise erreicht werden kann.
(2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind die §§ 8 a, 8 b,
9
Abs. 1 und 2 und § 9 a entsprechend anzuwenden. § 8 a Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass die Eingriffe oder Behandlungen vor Aufnahme in das
Lehrprogramm oder vor Änderung des Lehrprogramms anzuzeigen sind. § 9 Abs. 1 ist mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Eingriffe und Behandlungen nur durch die dort
genannten Personen, in deren Anwesenheit und unter deren Aufsicht oder in Anwesenheit und
unter Aufsicht einer anderen von der Leitung der jeweiligen Veranstaltung hierzu
beauftragten
sachkundigen Person durchgeführt werden dürfen.
(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter der Aus-, Fort- oder
Weiterbildung oder sein Stellvertreter verantwortlich.
Siebenter Abschnitt
Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung,
Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung
von Stoffen, Produkten oder Organismen
§ 10a
Zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder
Organismen dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren, die mit Schmerzen, Leiden
oder Schäden verbunden sein können, nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen
des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wer Eingriffe oder Behandlungen vornehmen will, hat diese
spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann
die Frist auf Antrag verkürzen. § 8 a Abs. 2 bis 5, §§ 8 b, 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 und
§
9 a gelten entsprechend.
Achter Abschnitt
Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
§ 11
(1) Wer
1. Wirbeltiere
a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10
Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken oder
b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchten oder halten,
2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere
gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte
durchführen oder
3. gewerbsmäßig
a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchten oder halten,
b) mit Wirbeltieren handeln,
c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder
e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will,
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind
anzugeben:
1. die Art der betroffenen Tiere,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,

3. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d die Räume und Einrichtungen
und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und
Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.
Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit verantwortliche
Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen
Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der
zuständigen Behörde zu führen,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat,
3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2
entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen und
4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung vorgesehenen
Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der
betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder
Zubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder
vorgeschrieben sind.
(2 a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen,
Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet werden
1. die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines
Tierbestandsbuches,
2. eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,
3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,
4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,
5. bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den
Tätigkeitsort zuständigen Behörde,
6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.
(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der
Erlaubnis
begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit
untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen
Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn im
Verkauf
tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser
Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen
beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung
erbracht haben.
§ 11a
(1) Wer Wirbeltiere
1. nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10
Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken oder
2. nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchtet oder hält oder mit solchen
Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft und den Verbleib der Tiere Aufzeichnungen zu
machen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für
Wirbeltiere wildlebender Arten eine entsprechende Aufzeichnungspflicht auf Grund
jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften besteht.
(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1

genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so
zu
kennzeichnen, dass ihre Identität festgestellt werden kann; Affen oder Halbaffen müssen nach
dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband entsprechend dauerhaft
gekennzeichnet werden. Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen, Affen oder Halbaffen zur
Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat
den
Nachweis zu erbringen, dass es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt und
deren
Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen und der Kennzeichnung
zu
erlassen. Es kann dabei vorsehen, dass Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften
als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.
(4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,
§
10 Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3 zu dem dort
genannten Zweck aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung durch die
zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass die
Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sind.
§ 11b
(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu
verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den bio- oder
gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile
oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und
hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu
verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen
a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder erblich bedingte
Aggressionssteigerungen auftreten oder
b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu
Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder
vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.
(3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn
damit gerechnet werden muß, daß deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im
Sinne der Absätze 1 oder 2 zeigen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio- oder gentechnische
Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen
nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen,
2. das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten oder zu
beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen die Absätze 1 und 2 führen kann.
§ 11c
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche
bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.
Neunter Abschnitt
Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot

§ 12
(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie durch
tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt
werden, soweit dies durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,
1. das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tierischer Herkunft aus einem Staat, der
nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, in das Inland (Einfuhr) von der Einhaltung
von Mindestanforderungen hinsichtlich der Tierhaltung oder des Tötens von Tieren und
von einer entsprechenden Bescheinigung abhängig zu machen sowie deren Inhalt, Form,
Ausstellung und Aufbewahrung zu regeln,
2. die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung abhängig zu machen,
3. das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat zu verbieten,
4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere das
Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den Tieren zum Erreichen
bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen worden sind
oder die Tiere erblich bedingte körperliche Defekte, Verhaltensstörungen oder
Aggressionssteigerungen im Sinne des § 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a aufweisen oder
soweit ein Tatbestand nach § 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c erfüllt ist,
5. das Halten von Wirbeltieren, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen
ist, dass sie den Tieren durch tierschutzwidrige Handlungen zugefügt worden sind, zu
verbieten, wenn das Weiterleben der Tiere nur unter Leiden möglich ist,
6. vorzuschreiben, dass Tiere oder Erzeugnisse tierischer Herkunft nur über bestimmte
Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden
dürfen, die das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 kann nicht erlassen werden, soweit
Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.
Zehnter Abschnitt
Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere
§ 13
(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren
Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen,
Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von
Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind.
Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des
Seuchenrechts bleiben unberührt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor vermeidbaren
Schmerzen oder Schäden durch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für
Wirtschaft und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere
erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren
sowie
ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen
Gemeinschaft nicht angehört (Ausfuhr) zu verbieten, zu beschränken oder von einer
Genehmigung abhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere
gefordert werden, dass der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche

Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
nachweist sowie dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und
Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung können ferner
Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen
fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des
Nachweises geregelt werden.
§ 13a
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Verbesserung des Tierschutzes durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an freiwillige
Prüfverfahren
zu bestimmen, mit denen nachgewiesen wird, dass serienmäßig hergestellte
Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und
beim
Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen über die Anforderungen dieses
Gesetzes und die Mindestanforderungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen hinausgehen. Es hat hierbei insbesondere Kriterien, Verfahren und
Umfang der freiwilligen Prüfverfahren sowie Anforderungen an die Sachkunde der im
Rahmen
derartiger Prüfverfahren tätigen Gutachter festzulegen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Verwendung serienmäßig
hergestellter Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere sowie von beim
Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder –anlagen von einer Zulassung oder
Bauartzulassung abhängig zu machen sowie die näheren Voraussetzungen hierfür und das
Zulassungsverfahren zu regeln. Dabei können insbesondere Art, Inhalt und Umfang der
vorzulegenden Unterlagen oder durchzuführenden Prüfungen näher bestimmt werden.
Elfter Abschnitt
Durchführung des Gesetzes
§ 14
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei
der
Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Tieren mit. Die genannten Behörden können
1. Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der
Einfuhr zur Überwachung anhalten,
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder
der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Abfertigung
ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen,
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Tiere auf Kosten und Gefahr des
Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgeführt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens
nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften
und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in
Geschäftspapiere
und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.
§ 15
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach
Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur
Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Genehmigung von

Tierversuchen. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muss die für die Beurteilung von
Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer
naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommissionen sind auch Mitglieder zu
berufen, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und
auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind; die Zahl
dieser
Mitglieder muss ein Drittel der Kommissionsmitglieder betragen. Die zuständige Behörde
unterrichtet unverzüglich die Kommission über Anträge auf Genehmigung von
Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als
Sachverständigen beteiligen.
(3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften den zuständigen Dienststellen der
Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur
Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei der Entscheidung über die Genehmigung von
Versuchsvorhaben. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muss die für die Beurteilung
von
Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer
naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommission sollen auch Mitglieder
berufen
werden, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und
auf
Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind. Die zuständige
Dienststelle unterrichtet unverzüglich die Kommission über Anträge auf Genehmigung von
Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die
Sicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu berücksichtigen.
Sollen Tierversuche im Auftrag der Bundeswehr durchgeführt werden, so ist die Kommission
hiervon ebenfalls zu unterrichten und ihr vor Auftragserteilung Gelegenheit zur
Stellungnahme
zu geben; Absatz 1 bleibt unberührt. Die für die Genehmigung des Versuchsvorhabens
zuständige Landesbehörde ist davon in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Dienststelle der
Bundeswehr sendet auf Anforderung die Stellungnahme zu.
§ 15a
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unterrichten das Bundesministerium über Fälle
grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben, insbesondere über
die Fälle, in denen die Genehmigung von Versuchsvorhaben mit der Begründung versagt
worden ist, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht erfüllt waren, oder in denen die
Kommission nach § 15 Abs. 1 oder der Tierschutzbeauftragte Bedenken hinsichtlich des
Vorliegens dieser Voraussetzungen erhoben hat.
§ 16
(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen
1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3. Einrichtungen, in denen
a) Tierversuche durchgeführt werden,
b) Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung
vorgenommen werden,
c) Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung,
Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen
vorgenommen werden,

d) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden
oder
e) Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung
getötet werden,
4. Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5. Einrichtungen und Betriebe,
a) die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b) in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
6. Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7. Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer
Genehmigung bedürfen.
(1 a) Wer nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 a und 3 Buchstabe d und § 16 Abs. 1 Nr. 6 Tiere an
wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des
bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes
nach
Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeige gilt § 11 Abs. 1 Satz 2
entsprechend.
(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben
der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der
der
Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung
befindliche Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaaten) dürfen im Rahmen des
Absatzes 2
1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des
Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel
außerhalb der dort genannten Zeiten,
b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3. geschäftliche Unterlagen einsehen
4. Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben,
entnehmen,
5. Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen
durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu
unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen
und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei
der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere
aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen
gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht
artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche
Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung
in Wohnräumen nicht gestattet wird.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4 a) Wer
1. als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt
wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2. Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der
Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb
nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im
Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für
die
Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu
benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu
regeln. Es kann dabei insbesondere
1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten,
4. Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen und
5. die zentrale Erfassung von Tierschauen und Zirkusbetrieben mit Tierhaltung, sofern die
Tätigkeit an wechselnden Standorten ausgeübt wird (Zirkuszentralregister)
regeln.
(6) Personenbezogene Daten dürfen erhoben werden, soweit dies durch dieses Gesetz
vorgesehen oder ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder auf
Grund
dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für die erhebende Stelle notwendig ist. Das
Bundesministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung
die hiernach zu erhebenden Daten näher zu bestimmen und dabei auch Regelungen zu ihrer
Erhebung bei Dritten, Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung zu treffen. Im
übrigen bleiben das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder
unberührt.
(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten
landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -
anlagen
den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf
seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden
unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den
erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13 a Abs. 1
erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen oder
Betäubungsgeräte oder –anlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2
zugelassen sind.
§ 16a
Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur
Verhütung
künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen

anordnen,
2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der
Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende
Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten
anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende
Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung
des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine
den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen,
kann die Behörde des Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters
unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des
beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder
Schäden weiterleben kann,
3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer
Rechtsverordnung nach § 2 a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den
von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen
oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren
einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines
entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist
ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die
Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung
oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
§ 16b
(1) Das Bundesministerium beruft eine Tierschutzkommission zu seiner Unterstützung in
Fragen des Tierschutzes. Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen
Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz hat das Bundesministerium die
Tierschutzkommission anzuhören.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung de
Bundesrates das Nähere über Zusammensetzung, Berufung der Mitglieder, Aufgaben und
Geschäftsführung der Tierschutzkommission zu regeln.
§ 16c
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Personen und Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren durchführen od
die Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 oder § 10 a verwenden, zu
verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen der zuständigen Behörde Angaben
über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere und über den Zweck und die Art der
Versuche oder sonstigen Verwendungen zu melden und das Melde- und
Übermittlungsverfahren zu regeln.
§ 16d
Das Bundesministerium erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.
§ 16e
Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über
den Stand der Entwicklung des Tierschutzes.
§ 16f
(1) Die zuständigen Behörden
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes
Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die

Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen,
2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das
Ergebnis der Prüfung mit.
(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates
unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung in
diesem
Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße gegen
tierschutzrechtliche Vorschriften.
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich oder
durch
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der
Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer
Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft
mitteilen.
§ 16g
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesminister. Es kann diese Befugnis durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen
obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden
können die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.
§ 16h
Die §§ 16f und 16g gelten entsprechend für Staaten, die - ohne Mitgliedstaaten zu sein -
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
§ 16i
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf die
Durchführung
von Tiertransporten aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem
Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch
den
Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines
Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in
einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis
aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die Vorschriften der
§§
1025 bis 1065 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des §
1062
der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065
der
Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3
Satz 1 der Zivilprozeßordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei
Gericht
eingereicht werden.
Zwölfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier

a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
§ 18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund
erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 5, § 11 Abs. 3 Satz 2 oder § 16a Satz 2 Nr.
1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,
3. einer
a) nach § 2a oder
b) nach den §§ 4 b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 11 a Abs. 3 Satz 1, § 11b Abs. 5 Nr. 2, § 12
Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13 a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16 c
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
6. entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,
7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt
zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,
8. einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3
einen Eingriff vornimmt,
9. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung
der Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4 oder 8 sorgt,
9a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 5, 6, 7 oder 8 einen Eingriff nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
10. entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,
11. entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche durchführt,
12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1 erforderliche Genehmigung
durchführt,
13. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
14. entgegen § 8a Abs. 1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder eine Änderung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
15. entgegen § 8a Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Versuchsvorhaben oder die Art oder die Zahl
der verwendeten Tiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angibt,
16. entgegen § 8b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3, keinen
Tierschutzbeauftragten bestellt,
17. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 oder
2 oder entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung einer vollziehbaren Auflage sorgt,
18. entgegen § 9a Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, nicht
unterzeichnet, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,
19. entgegen § 10 Abs. 3 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 2
sorgt,
20. eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder
einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
20a. entgegen § 11 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass eine im Verkauf tätige Person den
Nachweis ihrer Sachkunde erbracht hat,
21. entgegen § 11a Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
macht oder nicht aufbewahrt oder entgegen § 11a Abs. 2 Tiere nicht, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
21a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11 a Abs. 4 Satz 1 einführt,

22. Wirbeltiere entgegen § 11 b Abs. 1 oder 2 züchtet oder durch bio- oder gentechnische
Maßnahmen verändert,
23. entgegen § 11 c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16.
Lebensjahr abgibt,
24. (aufgehoben)
25. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,
25a. entgegen § 16 Abs. 1 a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
26. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt oder
27. (aufgehoben)
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem
Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4
bis 9, 11, 12, 17, 20, 22, 25 und 27 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis
zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 19
Tiere, auf die sich eine Straftat nach § 17 oder eine Ordnungswidrigkeit nach §18 Abs. 1 Nr.
1, 2, Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b
Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr.4 oder 5 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22, 23, 24 oder
27 bezieht, können eingezogen werden.
§ 20
(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht
verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm
das Gericht das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit
Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder
für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige
Tat begehen wird.
(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in
welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich nach der
Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter werde nach § 17
rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot aufheben,
wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 20a
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Verbot nach § 20 angeordne
werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss das Halten von sowie
den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer
bestimmten Art vorläufig verbieten.
(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist
oder wenn das Gericht im Urteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Dreizehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 21
Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 gilt demjenigen, der am 31. Mai 1998
1. Wirbeltiere

a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a genannten
Zwecken oder
b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchtet oder hält,
2. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten
und zur Schau gestellt werden, hält,
3. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbildet oder hierfür Einrichtungen unterhält,
4. mit Wirbeltieren handelt, soweit sie landwirtschaftliche Nutztiere sind,
5. Tiere zum Zweck ihres Zurschaustellens zur Verfügung stellt oder
6. Wirbeltiere als Schädlinge bekämpft, vorläufig als erteilt.
Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
1. wenn nicht bis zum 1. Mai 1999 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird,
3. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung
über den Antrag.
§ 21a
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen werden.
§ 21b
Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bei Gefahr im
Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der
europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne die Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer
kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
§ 22
Die Neufassung des Tierschutzgesetzes ist mit Wirkung vom 1. Juni 1998 in Kraft getreten.